Gesetzliche Rabatte in Polen
1. 100 % – Grenzschutzbeamte – illegale Einwanderung
Grenzschutzbeamte bei der Ausführung ihrer Pflichten zur Vermeidung und Vereitelung illegaler Einwanderung über international bedeutende Transportrouten
– gültig für normale, schnelle, sehr schnelle und Express-Verbindungen
2. 95 % – Begleitpersonen für Blinde
Reisebegleitung für eine blinde Person
– gültig für normale, schnelle und sehr schnelle Verbindungen
3. 95 % – Begleitperson für Kriegsversehrte
Begleitperson eines/einer Kriegsversehrten, der/die als vollständig erwerbsunfähig gilt und auf Hilfe angewiesen ist
– gültig für normale, schnelle und sehr schnelle Verbindungen
4. 95 % – Begleitpersonen für Personen, die auf Hilfe angewiesen sind
Reisebegleitung für eine auf Hilfe angewiesene Person
– gültig für normale, schnelle und sehr schnelle Verbindungen
5. 93 % – Blinde
Blinde, die das Kriterium erfüllen, auf Hilfe angewiesen zu sein
– gültig für normale Verbindungen
6. 78 % – Grenzschutzbeamte
Uniformierte Grenzschutzbeamte während der Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten im Zusammenhang mit dem Schutz von Landesgrenzen und bei der Begleitung festgesetzter Personen, Patrouillen oder der Ausführung ihrer Pflichten im Zusammenhang mit der Kontrolle des Grenzverkehrs
– gültig für normale und schnelle Verbindungen
7. 78 % – Zollbeamte und Beamte des Finanzministeriums
Zollbeamte und Beamte des Finanzministeriums bei der Ausführung ihrer dienstlichen Pflichten im Zusammenhang mit Abschnitt 5 des National Tax Administration Act vom 16. November 2016 (Gesetzblatt, Position 1947)
– gültig für normale und schnelle Verbindungen
8. 78 % – Polizeibeamte
Uniformierte Polizeibeamte bei der Begleitung festgesetzer Personen oder dem Schutz von Eigentum, dem Transport bestimmter Postsendungen, auf Streife oder bei der Unterstützung von Vollstreckungsorganen
– gültig für normale und schnelle Verbindungen
9. 78 % – Soldaten der Militärpolizei
Soldaten der Militärpolizei oder der Militärbehörden bei der Ausführung ihres offiziellen Streifendiensts und andere dienstlicher Pflichten unter Benutzung öffentlicher Transportmittel
– gültig für normale und schnelle Verbindungen
10. 78 % – Kinder mit Behinderung
Kinder und Jugendliche mit Behinderungen (bis zum abgeschlossenen 23. Lebensjahr) für Fahrten vom Wohnsitz oder Aufenthaltsort zu:
Kindergärten, Schulen, Hochschulen, Pflege- und Bildungseinrichtungen, Weiterbildungsinstituten, Sonder- und Förderschulen, sonderpädagogischen Zentren, Zentren für Kinder und Jugendliche zur Erfüllung ihrer Schulpflicht und Studien, Rehabilitations- und Bildungszentren, sozialen Wohneinrichtungen, Beratungszentren, Gesundheitseinrichtungen, psychologischen und pädagogischen Kliniken, einschließlich Aufenthalten in Fachkliniken und Rehabilitationsmaßnahmen (und zurück)
– gültig für normale, schnelle und sehr schnelle Verbindungen
11. 78 % – Begleitpersonen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen
Elternteil oder Begleitperson für ein Kind oder einen Jugendlichen mit Behinderung(en) auf Fahrten zu:
Kindergärten, Schulen, Hochschulen, Pflege- und Bildungseinrichtungen, Weiterbildungsinstituten, Sonder- und Förderschulen, sonderpädagogischen Zentren, Zentren für Kinder und Jugendliche zur Erfüllung ihrer Schulpflicht und Studien, Rehabilitations- und Bildungszentren, sozialen Wohneinrichtungen, Beratungszentren, Gesundheitseinrichtungen, psychologischen und pädagogischen Kliniken, einschließlich Aufenthalten in Fachkliniken und Rehabilitationsmaßnahmen (und zurück)
– gültig für normale, schnelle und sehr schnelle Verbindungen
12. 78 % – Nicht erwerbsfähige und auf Hilfe angewiesene Kriegsversehrte
ein Kriegsversehrte/r, der/die als vollständig erwerbsunfähig gilt und auf Hilfe angewiesen ist
– gültig für normale, schnelle und sehr schnelle Verbindungen
13. 78 % – Nicht-Berufssoldaten
Nicht-Berufssoldaten, die den Militärdienst mit Ausnahme regelmäßiger Dienste oder Dienste nach der Stop-Loss-Richtlinie absolvieren und Personen, die dieser Dienstverpflichtung in ähnlicher Form nachgehen
– gültig für normale und schnelle Verbindungen
14. 78 % – Kinder bis 4 Jahre
Kinder bis 4 Jahre mit eigenem Sitzplatz
– gültig für normale und schnelle Verbindungen
15. 78 % – Blinde, durch Militäreinsätze geschädigte Zivilisten
Blinde, durch Militäreinsätze geschädigte Zivilisten, die das Kriterium erfüllen, auf Hilfe angewiesen zu sein
– gültig für normale, schnelle und sehr schnelle Verbindungen
16. 78 % – Studenten mit Behinderung
Studenten mit Einschränkungen oder Behinderungen (bis zum abgeschlossenen 25. Lebensjahr) für Fahrten vom Wohnsitz oder Aufenthaltsort zu:
Kindergärten, Schulen, Hochschulen, Pflege- und Bildungseinrichtungen, Weiterbildungsinstituten, Sonder- und Förderschulen, sonderpädagogischen Zentren, Zentren für Kinder und Jugendliche zur Erfüllung ihrer Schulpflicht und Studien, Rehabilitations- und Bildungszentren, sozialen Wohneinrichtungen, Beratungszentren, Gesundheitseinrichtungen, psychologischen und pädagogischen Kliniken, einschließlich Aufenthalten in Fachkliniken und Rehabilitationsmaßnahmen (und zurück)
– gültig für normale, schnelle und sehr schnelle Verbindungen
17. 51 % – Blinde
Blinde, die das Kriterium erfüllen, auf Hilfe angewiesen zu sein
– gültig für normale und schnelle Verbindungen
18. 51 % – Kriegsveteranen
Kriegsveteranen und andere berechtigte Personen – Pensionäre, Behinderte sowie Rentenleistungsempfänger und Familienbeihilfeberechtigte
– gültig für normale und schnelle Verbindungen
19. 51 % – Aktivisten der antikommunistischen Opposition und aus politischen Gründen unterdrückte Personen
– gültig für normale und schnelle Verbindungen
20. 49 % – auf Hilfe angewiesene Personen
auf Hilfe angewiesene Personen, mit Ausnahme von blinden, auf Hilfe angewiesenen Personen
– gültig für normale Verbindungen
21. 37 % – Kinder über 4 Jahre
Kinder über 4 Jahre bis zum Erreichen des Alters für das obligatorische Vorschuljahr
– gültig für normale und schnelle Verbindungen
22. 37 % – Blinde
Blinde, die das Kriterium, auf Hilfe angewiesen zu sein, nicht erfüllen
– gültig für normale, schnelle und sehr schnelle Verbindungen
23. 37 % – Kriegsveteranen mit Behinderung
Versehrte Kriegsveteranen mit einer Invaliditätsrente aufgrund von Verletzungen oder Erkrankungen im Zusammenhang mit einer Teilnahme an Aktivitäten im Ausland
– gültig für normale und schnelle Verbindungen
24. 37 % – Kriegsversehrte
– gültig für normale, schnelle und sehr schnelle Verbindungen
25. 37 % – Auf Hilfe angewiesene Personen
auf Hilfe angewiesene Personen, mit Ausnahme von blinden, auf Hilfe angewiesenen Personen
– gültig für schnelle und sehr schnelle Verbindungen